Friday, 8. May 2009

Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Anonymität der Telekommunikation


Aus Anlass des Beschlusses des OVG Münster vom 17.02.2009 (Az. 13 B 33/09) schreiben die Beschwerdeführer der TKG-Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht, weshalb das Fernmeldegeheimnis auch die Anonymität der Kommunizierenden und ihrer Kommunikationskennungen (z.B. Rufnummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse) gewährleisten müsse.

Während das OVG Münster in der Identifizierung eines Internetnutzers keinen Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis sieht, kommt der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 05.05.2009 nach eingehender Untersuchung zu dem folgenden Ergebnissen:

daten-speicherung.de