Saturday, 28. September 2002

Verkehrssicherungspflicht für Hyperlinks?


Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 15. März 2002, 21 U 1914/02 (1) JurPC Web-Dok. 304/2002, Abs. 1 - 22

........Die Sorge der Anbieter ist indes nicht unbegründet. Das Setzen von Links ist im Internet sehr stark verbreitet. Die meisten Websites haben aus ihrem Angebot Links auf andere Angebote gesetzt. Viele Angebote im Internet bestehen sogar größtenteils aus Hyperlinks auf fremde Websites, die die Anbieter als Service für die Benutzer zu einem bestimmten Thema zusammengetragen haben. Für solche Anbieter wäre eine uneingeschränkte Haftung für rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Websites ein unkalkuliertes Risiko. Die rechtliche Unsicherheit der Anbieter wird auch dadurch verstärkt, dass in Rechtsprechung und Literatur keineswegs Einigkeit über die haftungsrechtliche Einordnung von Hyperlinks besteht. Auch der Gesetzgeber hat bei der jüngsten Reform des Teledienstegesetzes auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage verzichtet(5).........

¬> Mischa Dippelhofer

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